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Advertorial Kennzeichnungspflicht: Was das Gesetz wirklich verlangt

Welche Begriffe erlaubt sind, wo die Kennzeichnung stehen muss, was Abmahnungen auslöst und wie seriöse Publisher die Pflicht für Sie übernehmen.

April 2026  ·  9 Min. Lesezeit  ·  advertorial.de  ·  Kein Rechtsrat – nur Information

§ 5a

UWG – zentrale
Rechtsgrundlage

250.000 €

mögliche Vertrags­strafe
bei Verstoß

Position

vor dem Titel –
Pflichtposition

Schleichwerbung ist in Deutschland klar verboten – und wird von Wettbewerbsverbänden aktiv verfolgt. Die Kennzeichnungspflicht für Advertorials ist keine behördliche Schikane, sondern schützt den Leser vor irreführender Werbung. Wer sie kennt, kann sich einfach und vollständig absichern.

1. Die gesetzliche Grundlage: UWG, MStV & TMG

Die Kennzeichnungspflicht für bezahlte redaktionelle Inhalte ergibt sich aus drei Rechtsquellen, die parallel anwendbar sind:

§ 5a Abs. 4 UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verschleierung des kommerziellen Zwecks

„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

§ 22 Medienstaatsvertrag (MStV)

Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation

„Werbung muss als solche klar erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Schleichwerbung und getarnte Werbung sind unzulässig.“

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG – Telemediengesetz

Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation im Internet

„Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein.“

Wichtig: Alle drei Rechtsquellen gelten gleichzeitig. Es reicht nicht, nur eine zu erfüllen. Die strengste Anforderung aus allen drei Gesetzen ist maßgeblich.

2. Erlaubte und verbotene Kennzeichnungen

Die Gerichte haben in verschiedenen Urteilen konkretisiert, welche Begriffe ausreichend klar sind. Die folgende Übersicht zeigt, was funktioniert und was gefährlich ist:

✓ Eindeutig zulässig – diese Begriffe sind sicher

✓  Anzeige✓  Werbung✓  Sponsored Content✓  Advertorial✓  Bezahlte Partnerschaft✓  Gesponsert✓  Promotions-Inhalt✓  Werbliche Mitteilung

✗ Nicht ausreichend – bereits abgemahnt worden

Partner-BeitragEmpfehlungPräsentiert vonIn Kooperation mitPromotionPRBeitragUnterstützt von

Grundsatz der Rechtsprechung: Maßgeblich ist, ob der Durchschnittsverbraucher den Inhalt sofort und eindeutig als Werbung erkennt. Im Zweifel entscheidet das Gericht gegen den Werbetreibenden.

3. Wo muss die Kennzeichnung stehen?

Der häufigste Fehler: Die Kennzeichnung steht am Ende des Artikels oder im Kleingedruckten. Das reicht nicht aus. Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt: Die Kennzeichnung muss sichtbar sein, bevor der Leser mit dem Inhalt in Berührung kommt.

✓ RICHTIGE REIHENFOLGE

[ANZEIGE]

<h1> Titel des Advertorials </h1>

<p> Text des Beitrags… </p>

Kennzeichnung steht VOR dem Titel – zwingend erforderlich

✗ NICHT AUSREICHEND

<h1> Titel des Advertorials </h1>

<p> Text des Beitrags… </p>

<small> Anzeige </small>

Kennzeichnung am Ende oder im Kleingedruckten – rechtlich nicht sicher

Weitere Anforderungen an die Position:

  • Die Kennzeichnung muss in normaler, gut lesbarer Schriftgröße dargestellt sein. Miniaturschrift ist nicht zulässig.
  • Sie muss sich farblich oder typografisch so abheben, dass sie als separate Kennzeichnung wahrgenommen wird.
  • Bei mehrseitigen Artikeln gilt: Kennzeichnung muss auf jeder Seite sichtbar sein.
  • Bei Social-Media-Posts: Kennzeichnung im sichtbaren Bereich, vor dem „Mehr lesen“-Button.

4. Plattformspezifische Kennzeichnungsregeln

Die Kennzeichnungspflicht gilt plattformübergreifend – aber die konkreten Anforderungen unterscheiden sich. Was bei Online-Medien gilt, reicht auf Social Media oft nicht aus:

Online-Medienportale (Handelsblatt, Welt, Focus etc.)

Kennzeichnung ganz oben, vor dem Titel. Pflichtbegriffe: „Anzeige“ oder „Sponsored Content“

Seriöse Publisher

Instagram & Facebook

Plattform-Tag „Bezahlte Partnerschaft“ + explizite Caption-Kennzeichnung erforderlich

Doppelt kennzeichnen

YouTube

Verbale Erwähnung zu Beginn + Texteinblendung + Infobox. YouTube-eigenes Kennzeichnungs-Tool nutzen.

Mehrfach kennzeichnen

TikTok

TikTok-eigenes „Paid partnership“-Label + Caption-Hinweis. Sponsored Hashtags allein nicht ausreichend.

Plattform-Tool + Text

Blogs & eigene Websites

Klare Kennzeichnung vor dem Inhalt. Gilt auch für Native Ads in eigenem Blog.

Vor dem Inhalt

Newsletter / E-Mail

Betreffzeile oder Beginn der Mail. Begriff „Anzeige“ in eckigen Klammern am Anfang üblich.

Im Betreff + Inhalt

Podcasts

Verbale Ankkündigung zu Beginn des gesponsertes Segments. „Dieser Teil wird präsentiert von…“ reicht in der Regel nicht.

Verbal + explizit

Printmedien

Kennzeichnung in gleicher oder ähnlicher Schriftgröße wie der Inhalt. Grauton-Hintergrund nicht ausreichend.

Gleichwertige Schrift

5. Typische Fehler und ihre Konsequenzen

Diese Fälle landen regelmäßig vor Gericht. Jeder lässt sich mit einem einzigen Satz vermeiden:

Kennzeichnung fehlt komplett

Fehler

Kein Hinweis auf Werbung oder Bezahlung

Folge

Abmahnung, Unterlassung, bis zu 250.000 EUR Vertragsstrafe

Lösung

Klares „Anzeige“ vor dem Titel

Kennzeichnung am Ende des Artikels

Fehler

Leser hat Inhalt bereits konsumiert, bevor er Kennzeichnung sieht

Folge

Nicht ausreichend, Abmahnung möglich

Lösung

Kennzeichnung zwingend vor dem Titel

Zu kleiner oder zu heller Text

Fehler

Begriff „Anzeige“ in 8px-Schrift oder helles Grau auf Weiß

Folge

Nicht wahrnehmbar = nicht wirksam

Lösung

Normale Schriftgröße, kontrastreicher Text

Unklarer Begriff („Kooperation“)

Fehler

Publisher schreibt „In Kooperation mit“ ohne klareren Zusatz

Folge

Bereits mehrfach abgemahnt und vor Gericht verloren

Lösung

Nur eindeutige Begriffe: Anzeige, Werbung, Sponsored

Nur auf einer Seite bei mehrteiligem Artikel

Fehler

Artikel über 3 Unterseiten, Kennzeichnung nur auf Seite 1

Folge

Seiten 2 und 3 sind nicht geschützt

Lösung

Kennzeichnung auf jeder Unterseite wiederholen

Haftung: Bei Verstößen haften in der Regel beide – der Auftraggeber (Werbetreibende) und der Publisher. 

6. Wie seriöse Publisher die Kennzeichnung übernehmen

Professionelle Medienportale haben seit Jahren erprobte Prozesse für die korrekte Kennzeichnung von Sponsored Content. Wenn Sie mit einem seriösen Publisher oder einer spezialisierten Agentur arbeiten, ist die Kennzeichnung Teil des Standardprozesses – und kein zusätzlicher Aufwand für Sie.

Was seriöse Publisher standardmäßig tun:

  • Kennzeichnung automatisch vor dem Titel platzieren
  • Zugelassene und erprobte Begriffe verwenden („Anzeige“ oder „Sponsored Content“)
  • Visuell klare Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt
  • Vertraglich die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht zusichern
  • Nachweis der korrekten Veröffentlichung mit Screenshot

Praxistipp: Lassen Sie sich nach der Veröffentlichung einen Screenshot der Seite schicken und prüfen Sie selbst, ob die Kennzeichnung korrekt, gut sichtbar und an der richtigen Position steht. Das dauert zwei Minuten und sichert Sie ab.

7. Fünf Schritte zur rechtssicheren Kennzeichnung

Diese Checkliste schützt Sie vor Abmahnungen – in 15 Minuten umgesetzt:

1

Klaren Kennzeichnungsbegriff wählen

Nur sichere Begriffe verwenden

Verwenden Sie ausschließlich Begriffe aus der „zulässig“-Liste: Anzeige, Werbung, Sponsored Content, Advertorial. Alles andere birgt juristisches Risiko – auch wenn es elegant klingt.

2

Position sicherstellen: vor dem Titel

Nicht nach dem Lesen, sondern davor

Die Kennzeichnung gehört über den Titel, nicht darunter, nicht daneben, nicht am Ende. Das gilt auch für Social Media: vor dem „Mehr lesen“-Schnitt.

3

Visuelle Erkennbarkeit gewährleisten

Gut lesbar, ausreichend groß

Normale Schriftgröße, ausreichender Kontrast zum Hintergrund, kein Verstecken hinter Designelementen. Der Durchschnittsleser muss die Kennzeichnung beim normalen Scrollverhalten bemerken.

4

Schriftliche Bestätigung mit Publisher

Vertraglich absichern

Halten Sie im Vertrag oder per E-Mail fest, welcher Kennzeichnungsbegriff verwendet wird und dass der Publisher die Einhaltung garantiert. Das schützt Sie im Streitfall.

5

Nach Veröffentlichung kontrollieren

Screenshot und Prüfung

Rufen Sie die veröffentlichte Seite in einem normalen Browserfenster auf – nicht im Admin-Bereich. Sehen Sie die Kennzeichnung sofort? Ist sie lesbar? Steht sie vor dem Titel? Wenn ja: alles korrekt.

8. FAQ – Häufige Fragen

Muss ein Advertorial als Werbung gekennzeichnet werden?
Ja, zwingend. Gemäß § 5a UWG und § 22 MStV muss jeder bezahlte redaktionelle Beitrag klar als Anzeige, Werbung oder Sponsored Content gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss vor dem Titel stehen, klar sichtbar und für den Leser sofort erkennbar.
Welche Begriffe sind zur Kennzeichnung erlaubt?
Eindeutig zulässig: Anzeige, Werbung, Sponsored Content, Advertorial, Bezahlte Partnerschaft, Gesponsert. Nicht ausreichend und bereits abgemahnt: Partner-Beitrag, Empfehlung, Präsentiert von, In Kooperation mit, Promotion.
Was passiert bei fehlender Kennzeichnung?
Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber, Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe bis zu 250.000 EUR, Bussgelder durch Medienaufsichtsbehörden sowie Reputationsschäden. Beide Parteien können haften: Auftraggeber und Publisher.
Muss die Kennzeichnung vor oder nach dem Artikel stehen?
Zwingend vor dem Titel oder unmittelbar darunter. Eine Kennzeichnung am Ende des Artikels oder im Kleingedruckten ist nicht ausreichend und kann trotzdem zu Abmahnungen führen.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Social Media?
Ja. Für bezahlte Posts auf Instagram, TikTok und YouTube gilt ebenfalls eine Kennzeichnungspflicht. Plattformspezifische Tags allein ersetzen die explizite Textkennzeichnung oft nicht vollständig. Im Zweifel: doppelt kennzeichnen.
Wer haftet bei fehlender Kennzeichnung: Auftraggeber oder Publisher?
In der Regel haften beide. Der Auftraggeber als Werbetreibender, der Publisher als Veröffentlicher des Inhalts. Seriöse Publisher stellen die korrekte Kennzeichnung sicher. Vereinbaren Sie die Kennzeichnungspflicht schriftlich im Vertrag.
Ist Schleichwerbung strafbar?
Schleichwerbung ist in Deutschland wettbewerbswidrig und kann nach UWG abgemahnt werden. Im Rundfunk und bei Medienanbietern greift zusätzlich der Medienstaatsvertrag. Strafrechtliche Relevanz besteht in der Regel nicht, aber zivilrechtliche Klagen und Bussgelder sind möglich.

Advertorial ohne Abmahnrisiko schalten?

Wir übernehmen die rechtssichere Kennzeichnung, die Texterstellung und die Platzierung auf Handelsblatt, Welt & Forbes – alles aus einer Hand.

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